{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-471_2015-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_471_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641a8c165645450a707938e33ab948e30eeaad529b85ca3bf7b2184125ecaf35197aed229448ee85e160412849bcf973a63&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641a8c165645450a707938e33ab948e30eeaad529b85ca3bf7b2184125ecaf35197aed229448ee85e160412849bcf973a63&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_471", "Checksum": "370227a7539950e55e03a9f3c012144c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 471"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2015 605 2012 471"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2015 605 2012 471"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er\nAnspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des\nBundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder\nteilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.\n\nErwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen\nGesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze\noder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen\nArbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit\nsind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine\nErwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7\nAbs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden\nBegriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 Erw. 7.3).\n\nGemäss Art. 28 IVG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2008, haben Anspruch auf eine Rente\nVersicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,\nnicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 11\n\nkönnen; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40\nProzent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (Abs. 1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, haben sie\nAnspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente,\nwenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent,\noder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind (Abs. 2).\n\nEntsprechend der Regelung von Art. 29 IVG, ebenfalls in seiner Version ab dem 1. Januar 2008,\nentsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung\ndes Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt,\nin dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).\n\nb) Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche\nGesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG\nbewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Förderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE\n131 V 49, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 Erw. 4c).\nEine Dysthymie gilt nur dann als Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes, wenn sie zusammen mit anderen Befunden – wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung – auftritt; allein ist\nsie regelmässig nicht invalidisierend (Urteil des Bundesgerichts 9C_605/2012 vom 23. Januar\n2013 Erw. 3.3 mit Hinweisen).\n\nc) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall\nder Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur\nVerfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen\n(Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich\nwelcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das\nLeiden eingeschränkt, d. h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 Erw. 3.3.2, 115 V 133 Erw. 2, 107 V\n17 Erw. 2b, 105 V 156 Erw. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in\nwelchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss\nmedizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 Erw. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere\nihm offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 403 Erw. 2 mit Hinweisen).\nAuch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen,\nwobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE\n107 V 17 Erw. 2b; P. OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 201). Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen,\nhätte es doch dieser ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.\n\n"}