{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-471_2015-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_471_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641a8c165645450a707938e33ab948e30eeaad529b85ca3bf7b2184125ecaf35197aed229448ee85e160412849bcf973a63&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641a8c165645450a707938e33ab948e30eeaad529b85ca3bf7b2184125ecaf35197aed229448ee85e160412849bcf973a63&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_471", "Checksum": "370227a7539950e55e03a9f3c012144c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 471"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2015 605 2012 471"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2015 605 2012 471"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:19:28", "Checksum": "338543242f5e52ba18285c57e1ef8131", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2015 605 2012 471\nRegeste:\nEntscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n605 2012 471\n\nUrteil vom 24. Februar 2015\nI. Sozialversicherungsgerichtshof\n\nBesetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud\nRichter: Josef Hayoz, Christian Pfammatter\nGerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt\nPatrik Gruber\n\ngegen\n\nINVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,\nVorinstanz\n\nGegenstand Invalidenversicherung: Rente, Neuanmeldung.\n\nBeschwerde vom 12. Dezember 2012 gegen die Verfügung vom\n7. November 2012\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 11\n\nSachverhalt\n\nA. A.________, geboren 1959, verheiratet, Vater von fünf erwachsenen Kindern, wohnhaft in\nB.________, arbeitete ab Mai 1992 als Marmorist bei C.________. Ab März 1995 bestand eine\nRückenproblematik, weshalb am 15. Mai 1996 eine Diskektomie durchgeführt wurde. Auf Ende\nApril 1997 erhielt er die Kündigung.\n\nAm 21. November 1996 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden für den Leistungsbezug bei\nder Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) an. Mit Verfügung\nvom 15. September 1999 wurde ihm ab 1. Mai 1996 eine halbe IV-Rente (Invaliditätsgrad von\n60%) zugesprochen.\n\nAm 18. Mai 2001 gewährte ihm die IV-Stelle eine Kapitalhilfe von 21'000 Franken für die Eröffnung\neines fahrbaren Imbissstandes, welcher aufgrund fehlender Standbewilligung nicht in Betrieb genommen werden konnte. Ab dem 21. Mai 2001 arbeitete A.________ bei der D.________ AG als\nBetriebsmitarbeiter im Vollpensum. Unter anderem wegen vielen Absenzen erhielt er die Kündigung per 30. April 2002. Vom 1. Mai 2002 bis Ende Januar 2003 sowie ab dem 1. September\n2004 war er als Marmorist zu 100% beim E.________ tätig. Deshalb wurde im Rahmen eines im\nMai 2002 eingeleiteten Revisionsverfahrens die IV-Rente mit Verfügung vom 4. März 2005\naufgehoben.\n\nB. Ab Juli 2007 bestand wiederum eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Am 27. Juli 2007\nerhielt A.________ die Kündigung auf Ende September 2007.\n\nAm 29. Juli 2008 machte er wegen Schulterproblemen eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle und\nbeantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung. Am 28. November 2008 wurde er an der\nrechten Schulter operiert. Am 15. April 2009 erlitt er einen Herzinfarkt.\n\nAb dem 1. September 2009 fanden diverse Arbeitsversuche statt, die Ende August 2010 eingestellt wurden, da A.________ dabei die von ihm erwartete Arbeitsleistung nicht erfüllen konnte.\n\nAm 5. Januar 2011 ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med.\nF.________, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, an. Aus dem\nGutachten ergab sich, dass aus rein psychiatrischer Sicht in jeder Tätigkeit eine volle\nArbeitsfähigkeit bei einer um maximal 20% eingeschränkten Leistungsfähigkeit bestand, weshalb\ndie IV-Stelle mit Verfügung vom 7. November 2012 den Anspruch auf eine Rente ablehnte\n(Invaliditätsgrad von 24%).\n\nC. Am 13. Dezember 2012 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,\nBeschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, ihm sei eine volle IV-Rente zuzusprechen, subsidiär, die Angelegenheit sei zur Ergänzung und Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Er stellt ferner ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (nachfolgend: URP-Gesuch). Gemäss den behandelten Ärzten bestehe aufgrund seiner diversen Beschwerden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.\n\nMit Verfügung vom 24. Januar 2013 wird das URP-Gesuch gutgeheissen und Rechtsanwalt Patrik\nGruber zum amtlichen Rechtsbeistand ernannt.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 11\n\nIn ihren Bemerkungen vom 4. Juli 2013 hält die IV-Stelle an ihrer Verfügung fest und beantragt die\nAbweisung der Beschwerde. Der Fall sei genügend abgeklärt worden und aus den medizinischen\nUnterlagen ergebe sich eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.\n\nIm Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bringen die Parteien keine wesentlichen neuen Argumente vor.\n\nDer Beschwerdeführer hält in einer spontanen Eingabe vom 10. Januar 2014 an seiner Sichtweise\nfest. Die IV-Stelle verweist am 21. Februar 2014 auf ihre bisherigen Stellungnahmen.\n\nMit Schreiben vom 3. März 2014 wird der G.________, als von der Verfügung betroffener BVG-\nVersicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese beantragt am 17. Juni 2014 die\nAbweisung der Beschwerde, da dem Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Unterlagen\neine angepasste Tätigkeit im Vollpensum möglich sei.\n\nEs fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt.\n\nDie weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.\n\nErwägungen\n\n"}