4. Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht das Vorliegen eines Gesundheitsschadens im Sinne der IV verneint, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf IV-Leistungen hat und seine Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Oktober 2012 zu bestätigen ist. Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf 800 Franken festgesetzt und sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen.