_, Fachärztin FMH für Neurologie am 29. April 2014, mehr als ein Jahr nach Erlass der hier streitigen Verfügung, die vom K.________ noch verneinte Diagnose einer myotone Distrophie Typ 1. Doch in ihrem Folgebericht vom 8. August 2014 attestiert sie einzig eine Arbeitsunfähigkeit für schwere Arbeiten. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte können aber im Rahmen einer Neuanmeldung berücksichtigt werden. Eine solche wurde vom Beschwerdeführer bereits im August 2014 bei der IV-Stelle gestellt. Kantonsgericht KG Seite 10 von 10