c) Zu keiner anderen Einschätzung führen die im Verlauf des Verfahrens eingereichten Unterlagen. Da diese die Zeitspanne nach dem Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2012 betreffen, müssen sie grundsätzlich nicht in Betracht gezogen werden (vgl. BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1 mit Hinweisen). Dennoch ist es erwähnenswert, dass auch in diesen regelmässig auf eine ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation hingewiesen wird. Zudem stellt zwar Dr. med. O.________, Fachärztin FMH für Neurologie am 29. April 2014, mehr als ein Jahr nach Erlass der hier streitigen Verfügung, die vom K.________ noch verneinte Diagnose einer myotone Distrophie Typ 1.