Auch zu keiner anderen Einschätzung führt die nur vom psychiatrischen Gutachter festgehaltene anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die gemäss diesem zwar in einem gewissen Grad als invalidisierend zu betrachten sei, dies aber nur im Rahmen einer um maximal 15% verminderten Leistungsfähigkeit. Die fachärztlich gestellten Diagnosen können insgesamt angesichts der erheblich vorhandenen psychosozialen Faktoren nicht als derart ausgeprägt angesehen werden, als ausnahmsweise von einer Invalidität ausgegangen werden kann, weshalb es nichts daran auszusetzen gibt, dass die IV-Stelle das Vorliegen eines Gesundheitsschadens im Sinne der IV verneint hat.