Demgegenüber bezifferte er die dadurch verursache Leistungsminderung auf 30–50%. Dies kann aber nicht berücksichtigt werden, da es, wie dargestellt, nicht am behandelnden Arzt ist, sich zur Arbeitsfähigkeit seines Patienten zu äussern und zudem hier auch keine objektiven Elemente vorhanden sind, die vom psychiatrischen Gutachter nicht berücksichtigt worden wären. Am 15. August 2012 (IV-Akten, S. 398 ff.) hielt der behandelnde Psychiater an seiner Meinung fest, diesmal unter der Angabe der ICD-10 Codes F33.0/