Dies ändert aber nichts daran, dass sich die beiden Fachärzte in Bezug auf die Diagnosen weitgehend einig sind. So erklärt der behandelnde Psychiater in einem Schreiben vom 26. März 2012 (IV-Akten, S. 335 f.) zu Handen einer vom Beschwerdeführer kontaktieren Anwaltskanzlei, es liege eine leichte bis mittelgradige depressive Störung vor. Aufgrund der depressiven Symptomatologie in der vorliegenden schweren psychosozialen Belastungssituation bestehe eine nicht weiter bezifferte Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Ferner liege eine gewisse Somatisierungstendenz, jedoch ohne Krankheitswert, vor.