Damit bestätigt das psychiatrische Gutachten die von den übrigen Ärzten festgestellte Problematik der vorherrschenden psychosozialen Faktoren sowie der Schmerzfixierung. Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus den übrigen psychiatrischen Unterlagen nicht eine komplett andere Beurteilung. Zwar kam es in Folge des psychiatrischen Gutachtens zu einem Schriftenwechsel zwischen dem behandelnden Psychiater N.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem der Beschwerdeführer seit Oktober 2011 in Behandlung ist, und dem psychiatrischen Gutachter.