Gemäss dem MRI LWS vom 8. August 2012 (IV-Akten, S. 441) bestand eine leichtgradige Osteochondrose L2-S1 mit flachen dorso-medianen Diskushernien L2- S1 ohne Neurokompression sowie die bekannte Spondylarthrose, nun mit leichtgradiger Einengung des Spinalkanals und möglicher Reizung der L5-Wurzel. Das MRI HWS vom 13. August 2012 (IV-Akten, S. 492) nennt eine leichtgradige Osteochondrose ohne neurokompressiv wirkenden Diskushernien, eine aktivierte Spondylarthrose C2/3 und im Übrigen eine leichtgradige Spondylarthrose. Diese Befunde erklären gemäss Dr. med. M.________ die Befunde des Beschwerdeführers und er erachtet ihn am 27. August 2012 (IV-Akten, S. 493 ff.) als nicht arbeitsfähig.