Nach dem rheumatologischen Gutachten wurde der Beschwerdeführer eingehend durch das K.________ untersucht, wobei eine interdisziplinäre rheumatologische und psychosomatische Beurteilung vorgenommen und auch der Frage nachgegangen wurde, ob er, wie seine Tochter, an einer myotonen Muskeldistrophie Typ 1 leide. Am 2. Mai 2012 (IV-Akten, S. 475 f.) wurde vermutet, er sei allenfalls asymptomatischer Träger. Nachdem auch aus neurologischer Sicht kein Hinweis auf diese Krankheit bestand, wurde auf weitere Abklärungen verzichtet (IV-Akten, S. 433).