Psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren sind für sich allein keine Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche zu einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 4 IVG führen. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiessenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastungsfaktoren wieder verschwinden, vermögen deshalb keinen Rentenanspruch zu begründen.