Am 19. August 2014 gibt der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ein und informiert darüber, dass er dieser im Sinne einer Neunanmeldung auch der IV-Stelle zukommen liess. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen