Am 5. Dezember 2012 begleicht der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von 800 Franken. In ihren Bemerkungen vom 23. Januar 2013 hält die IV-Stelle an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das eingeholte bidisziplinäre Gutachten sei beweiskräftig. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bringen die Parteien keine wesentlichen neuen Argumente vor.