{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-451_2015-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_451_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641aa5f969575b9076431a951968f5415fbfbce22f831201c097db542f3eb452a80884ef4955bb114053e13c8cdb39dd396&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641aa5f969575b9076431a951968f5415fbfbce22f831201c097db542f3eb452a80884ef4955bb114053e13c8cdb39dd396&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_451", "Checksum": "6571a4e67aa106ccd75426a5a7e20dfc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 451"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 12.01.2015 605 2012 451"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 12.01.2015 605 2012 451"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung\n\nVon Relevanz sind vorliegend demgegenüber die regelmässig genannten psychosozialen Faktoren, welche als IV-fremde Faktoren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können: Trennung\nvon der Ehefrau, die zusammen mit den Kindern in Deutschland lebt, wobei offenbar alle Kinder\ngesundheitlich angeschlagen sind und eines von ihnen wiederholt straffällig geworden ist, laufende\nScheidung, bei welcher nach türkischem Recht eine 2-jährige Wartezeit abgewartet werden muss,\nBrustkrebs der Lebenspartnerin in der Schweiz, von welcher er sich inzwischen auch getrennt hat,\nmehrjährige Arbeitslosigkeit, finanzielle Probleme. In diesem Sinne ist es sehr wohl von Relevanz,\naus welchen Gründen eine psychiatrische Krankheit vorhanden ist. Je stärker solche psychosozialen Faktoren in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine davon zu unterscheidende fachärztlich festgestellte psychische Störung von\nKrankheitswert vorhanden sein, damit ausnahmsweise von einer Invalidität ausgegangen werden\nkann, was hier aber gerade nicht der Fall ist. So gilt die vom psychiatrischen Gutachter gestellte\nDiagnose von akzentuierten Persönlichkeitszügen (Z.73.1) nicht als invalidisierend, wie es allgemein für Z-codierte Diagnosen nach ICD-10 der Fall ist (vgl. Urteil des BGer 9C_437/2012 vom\n6. November 2012 Erw. 3.3 mit Hinweis). Ferner ist auch eine mittelgradige depressive Episode –\nwie dargestellt – in der Regel nicht invalidisierend und grundsätzlich behandelbar, wovon auch der\nbehandelnde Psychiater ausgeht, gemäss welchem eine vollständige Remission der psychischen\nBeschwerden als möglich erachtet wird. Zudem handelt es sich dabei auch nicht um eine verselbständigte Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern ist vor allem als Reaktion auf die schwierigen\nLebensumstände zu sehen. Auch zu keiner anderen Einschätzung führt die nur vom psychiatrischen Gutachter festgehaltene anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die gemäss diesem\nzwar in einem gewissen Grad als invalidisierend zu betrachten sei, dies aber nur im Rahmen einer\num maximal 15% verminderten Leistungsfähigkeit. Die fachärztlich gestellten Diagnosen können\ninsgesamt angesichts der erheblich vorhandenen psychosozialen Faktoren nicht als derart ausgeprägt angesehen werden, als ausnahmsweise von einer Invalidität ausgegangen werden kann,\nweshalb es nichts daran auszusetzen gibt, dass die IV-Stelle das Vorliegen eines Gesundheitsschadens im Sinne der IV verneint hat.\n\nc) Zu keiner anderen Einschätzung führen die im Verlauf des Verfahrens eingereichten\nUnterlagen. Da diese die Zeitspanne nach dem Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2012 betreffen, müssen sie grundsätzlich nicht in Betracht gezogen werden (vgl. BGE 132 V 215\nErw. 3.1.1 mit Hinweisen). Dennoch ist es erwähnenswert, dass auch in diesen regelmässig auf\neine ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation hingewiesen wird. Zudem stellt zwar Dr. med.\nO.________, Fachärztin FMH für Neurologie am 29. April 2014, mehr als ein Jahr nach Erlass der\nhier streitigen Verfügung, die vom K.________ noch verneinte Diagnose einer myotone Distrophie\nTyp 1. Doch in ihrem Folgebericht vom 8. August 2014 attestiert sie einzig eine Arbeitsunfähigkeit\nfür schwere Arbeiten. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte können aber im\nRahmen einer Neuanmeldung berücksichtigt werden. Eine solche wurde vom Beschwerdeführer\nbereits im August 2014 bei der IV-Stelle gestellt.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 10 von 10\n\n4. Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht das Vorliegen eines Gesundheitsschadens im\nSinne der IV verneint, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf IV-Leistungen hat und\nseine Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Oktober 2012 zu bestätigen ist.\n\nDie Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf 800 Franken\nfestgesetzt und sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen.\n\nDer mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen.\n\nII. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von 800 Franken zu Lasten von A.________\nerhoben, was mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.\n\nIII. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädgiung.\n\nIV. Zustellung.\n\nGegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,\nSchweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten\neingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die\nBeschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen\ndie Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das\nBundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der\nangefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor\ndem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.\n\nFreiburg, 12. Januar 2015/bsc\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber-Berichterstatter\n"}