{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-451_2015-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_451_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641aa5f969575b9076431a951968f5415fbfbce22f831201c097db542f3eb452a80884ef4955bb114053e13c8cdb39dd396&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641aa5f969575b9076431a951968f5415fbfbce22f831201c097db542f3eb452a80884ef4955bb114053e13c8cdb39dd396&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_451", "Checksum": "6571a4e67aa106ccd75426a5a7e20dfc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 451"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 12.01.2015 605 2012 451"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 12.01.2015 605 2012 451"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zwar kam es in Folge des psychiatrischen Gutachtens zu einem\nSchriftenwechsel zwischen dem behandelnden Psychiater N.________, Facharzt FMH für\nPsychiatrie und Psychotherapie, bei welchem der Beschwerdeführer seit Oktober 2011 in Behandlung ist, und dem psychiatrischen Gutachter. Diese bezieht sich namentlich auf die Art und Weise,\nwie die Psychotherapie vorgenommen werden sollte, sowie ob der Gutachter auch wegen der von\nihm konstatierten Probleme der Impulskontrolle eine Diagnose hätte stellen müssen. Dies ändert\naber nichts daran, dass sich die beiden Fachärzte in Bezug auf die Diagnosen weitgehend einig\nsind. So erklärt der behandelnde Psychiater in einem Schreiben vom 26. März 2012 (IV-Akten,\nS. 335 f.) zu Handen einer vom Beschwerdeführer kontaktieren Anwaltskanzlei, es liege eine\nleichte bis mittelgradige depressive Störung vor. Aufgrund der depressiven Symptomatologie in der\nvorliegenden schweren psychosozialen Belastungssituation bestehe eine nicht weiter bezifferte\nEinschränkung der Leistungsfähigkeit. Ferner liege eine gewisse Somatisierungstendenz, jedoch\nohne Krankheitswert, vor. Die erhebliche psychosoziale Problematik habe einen negativen Einfluss\nauf das Krankheitsgeschehen. Nach Erhalt des psychiatrischen Gutachtens bestätigte er am\n19. Juni 2012 (IV-Akten, S. 368 f.) explizit die vom Gutachter festgehaltene leichte bis mittelgradige depressive Störung. Demgegenüber bezifferte er die dadurch verursache Leistungsminderung\nauf 30–50%. Dies kann aber nicht berücksichtigt werden, da es, wie dargestellt, nicht am behandelnden Arzt ist, sich zur Arbeitsfähigkeit seines Patienten zu äussern und zudem hier auch keine\nobjektiven Elemente vorhanden sind, die vom psychiatrischen Gutachter nicht berücksichtigt\nworden wären. Am 15. August 2012 (IV-Akten, S. 398 ff.) hielt der behandelnde Psychiater an\nseiner Meinung fest, diesmal unter der Angabe der ICD-10 Codes F33.0/F33.1 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode) und erwähnte überdies auch eine\nTendenz zur leichten Reizbarkeit, ohne diesbezüglich aber eine Diagnose zu stellen und bestätigt\ndamit die vom Gutachter festgehaltene Problematik hinsichtlich der Impulskontrolle und geht zudem von einer möglichen Remission der Psyche aus. Der Gutachter seinerseits erwähnt am\n16. Oktober 2012 nun ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis\nmittelgradige Episode (F33.0/F33.1).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 10\n\nAuch die Ärzte des K.________ nennen im vorerwähnten Bericht vom Juli 2012 eine mittelgradige\ndepressive Störung. Demgegenüber ist die von ihnen ebenfalls diagnostizierte generalisierte\nAngststörung (F41.1) nicht nachvollziehbar, da weder der behandelnde Psychiater noch der psychiatrische Gutachter eine solche festhielten. So gibt ersterer in seinem vorerwähnten Bericht vom\nAugust 2012 zwar Ängste und vegetative Begleitsymptome von Angstgefühlen an, stellt diesbezüglich aber keine Diagnose und der psychiatrische Gutachter erklärt explizit, es würden keine\nAngstaffekte bestehen und beschreibt einzig hypochondrische Befürchtungen.\n\n"}