{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-451_2015-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_451_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641aa5f969575b9076431a951968f5415fbfbce22f831201c097db542f3eb452a80884ef4955bb114053e13c8cdb39dd396&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641aa5f969575b9076431a951968f5415fbfbce22f831201c097db542f3eb452a80884ef4955bb114053e13c8cdb39dd396&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_451", "Checksum": "6571a4e67aa106ccd75426a5a7e20dfc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 451"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 12.01.2015 605 2012 451"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 12.01.2015 605 2012 451"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Interessanterweise\ngibt er aber in einem Bericht vom Mai 2011 (IV-Akten, S. 245) zu Handen des Krankentaggeldversicherers wieder, es sei nicht auszuschliessen, dass auch nicht-medizinische Gründe eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Ab dem 29. März 2012 war der Beschwerdeführer bei Dr.\nmed. M.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, in Behandlung, welcher neue\nMRI-Untersuchungen veranlasste. Gemäss dem MRI LWS vom 8. August 2012 (IV-Akten, S. 441)\nbestand eine leichtgradige Osteochondrose L2-S1 mit flachen dorso-medianen Diskushernien L2-\nS1 ohne Neurokompression sowie die bekannte Spondylarthrose, nun mit leichtgradiger Einengung des Spinalkanals und möglicher Reizung der L5-Wurzel. Das MRI HWS vom 13. August\n2012 (IV-Akten, S. 492) nennt eine leichtgradige Osteochondrose ohne neurokompressiv wirkenden Diskushernien, eine aktivierte Spondylarthrose C2/3 und im Übrigen eine leichtgradige Spondylarthrose. Diese Befunde erklären gemäss Dr. med. M.________ die Befunde des\nBeschwerdeführers und er erachtet ihn am 27. August 2012 (IV-Akten, S. 493 ff.) als nicht\narbeitsfähig. Allenfalls könne eine Stunde Beschäftigung pro Tag versucht werden. Sein Bericht ist\nin dem Sinne widersprüchlich, als er ebenfalls wiedergibt, der Allgemeinzustand sei aufgrund der\nSchmerzen nur leicht reduziert. Zudem ergibt sich aus den neuen MRI-Untersuchungen nicht eine\nmassive Verschlechterung. So liegt immer noch keine gesicherten Neurokompressionen vor und\nes wird jeweils nur von leichtgradigen Osteochondrosen gesprochen. Ferner gibt auch er schwere\nsoziale und familiäre Probleme an und erwähnt, der Beschwerdeführer sehe sich als schwer krank\nan und identifiziere sich mit den Krankheiten. Er werde wahrscheinlich den Rest seines Lebens mit\nArztsuche und –besuchen verbringen.\n\nIndem die körperlichen Schmerzen in ihrem Ausmass nicht nachvollziehbar sind und gemäss dem\nüberzeugenden rheumatologischen Gutachten eine vollständige Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht besteht und zudem mehrmals der Hinweis auf grosse psychosoziale Probleme\ngemacht wird, ist davon auszugehen, dass die Problematik vorliegend auf psychischer Seite liegt,\nwelche nachfolgend behandelt werden wird.\n\nb) Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 4. Februar 2012 (IV-Akten, S. 302 ff.) ist der\nBeschwerdeführer mit familiären und sozialen Problemen beschäftigt, ist auf die Schmerzen fixiert,\näussert hypochondrische Befürchtungen und zeigt eine Schmerzausdehnung. Als Diagnosen\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 10\n\nwerden eine depressive Reaktion in Übergang zu leichter bis mittelgradiger depressiver Episode\n(F42.21/F32.0/F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), sowie akzentuierte\nPersönlichkeitszüge (Z73.1) genannt. Gegen eine schwere depressive Episode spreche die nicht\nvorhandene Suizidalität. Zudem zeigten sich auch Anteile einer gewissen Störung der Impulskontrolle. Es gäbe auch Hinweise zur Entstehung einer psychosomatischen Überlagerung im\nSinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Auffallend sei, dass akute Lebensprobleme zu einer grotesken Verstärkung der Schmerzen führe. Hinsichtlich dieser Störung bejahte\nder psychiatrische Gutachter zwei der Förster-Kriterien. So liege eine leicht bis mittelgradig ausgeprägte psychische Komorbidität sowie eine Chronifizierung der Schmerzproblematik vor. Da diese\nbeiden Kriterien aber nicht sehr ausgeprägt seien, ging er von einer maximalen Einschränkung der\nArbeitsfähigkeit von 15% aus. Dies, da die psychische Komorbidität nicht ausgeprägt sei und durch\ntherapeutische Massnahmen vermindert werden könne. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer vor allem an ungünstigen krankheitsfremden Faktoren leide, bzw. wegen extremen familiären Schwierigkeiten, finanziellen Problemen, Fehlen eines Arbeitsplatzes, nicht arbeite. Der Beschwerdeführer scheint dies zu bestätigen, da im Gutachten wiedergegeben wird, er sei motiviert\nzu arbeiten, wolle aber zuerst seine familiären und finanziellen Probleme lösen.\n\n"}