{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-451_2015-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_451_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641aa5f969575b9076431a951968f5415fbfbce22f831201c097db542f3eb452a80884ef4955bb114053e13c8cdb39dd396&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641aa5f969575b9076431a951968f5415fbfbce22f831201c097db542f3eb452a80884ef4955bb114053e13c8cdb39dd396&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_451", "Checksum": "6571a4e67aa106ccd75426a5a7e20dfc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 451"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 12.01.2015 605 2012 451"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 12.01.2015 605 2012 451"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind demgegenüber das vorhandene chronische generalisierte Schmerzsyndrom (nicht ausreichend somatisch\nabstützbar, primär Fibromyalgie, Panalgie, Polyarthralgien, diffuse Druckschmerzangabe, multipe\nBeschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, usw.), ein lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit\nspondylogener Ausstrahlung, diffuse idiopathische skelettale Hyperostose, Übergewicht, arterielle\nHypertonie, Diabetes. Die schmerzvermittelnde Mimik und Gestik des Beschwerdeführers könne\nnicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abgestützt werden. Zudem sei\nder Beschwerdeverlauf auch retrospektiv betrachtet nicht nachvollziehbar. Sämtliche Gelenke\nseien anlässlich der Untersuchung aktiv und passiv geprüft, beidseits frei bewegt worden. Die im\nMRI von September 2010 (IV-Akten, S. 209) ersichtlichen Spondylarthrosen seien derart diskret,\ndass sie aktuell konventionell-radiologisch nicht zur Darstellung gelangten. Die Arbeitsfähigkeit sei\nauch für die bisherige Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht eingeschränkt.\n\nDiese Ansicht überzeugt. Bereits vorher wurde trotz umfangreichen Abklärungen eine eigentliche\nErklärung für die geltend gemachten Beschwerden nicht gefunden. So hielt zwar Dr. med.\nG.________, Facharzt FMH für Radiologie, am 17. Oktober 2010 (IV-Akten, S. 159 f.) gestützt auf\ndas vorerwähnte MRI vom September 2010 anhaltende, nicht claudicative, teils blockierende\nLumbalgien unter axialer Belastung bei hypertropher Spondylarthrose L4/5 beidseits mit rezessaler\nStenose L5 links fest, erklärte aber gleichzeitig, es beständen keine neurokompressiven Läsionen\nund der Spinalkanal sei normal weit. Dafür lägen muskuläre Insuffizienzen, Dysbalancen und\nVerkürzungen vor. Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, bei\nwelchem der Beschwerdeführer während drei Monaten in Behandlung war, bescheinigte ihm am\n16. März 2011 (IV-Akten, S. 161) eine ausgeprägte Attestbegehrlichkeit wegen klinisch kaum bzw.\nnicht objektivierbaren Rückenschmerzen sowie einer Schmerzzentriertheit bzw. –überbewertung.\nDr. med. I.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des\nBewegungsapparates (Deutschland) stellte am 27. Mai 2011 (IV-Akten, S. 516 f.) eine\nSchmerzausdehnung fest und nannte neben der bekannten LWS-Problematik ein chronisches\nlokales zervikales Schmerzsyndrom, intermittierende BWS-Schmerzen, sowie Schmerzen beider\nSchulter-, Ellbogen-, Hüft- und Kniegelenke. Er überwies den Beschwerdeführer an Dr. med.\nJ.________, Facharzt FMH für Rheumatologie. Dieser diagnostizierte neben dem bekannten\nLumbovertebral- und Zervikalsyndrom am 22. August 2011 (IV-Aken, S. 274 f.) Polyarthralgien\nunklarer Aetiologie sowie eine depressive Entwicklung und erwähnte eine erhebliche\npsychosoziale Belastung wegen der Trennung von der Ehefrau, den Sorgen um die Kinder, sowei\neiner seit 8 Monaten bestehenden Arbeitslosigkeit. Am 7. September 2011 (IV-Akten, S. 276 f.),\nerklärte derselbe, er fände keine rheumatologische Erklärung für die Beschwerden und wies\nnochmals auf die erhebliche psychosoziale Belastung hin.\n\nNach dem rheumatologischen Gutachten wurde der Beschwerdeführer eingehend durch das\nK.________ untersucht, wobei eine interdisziplinäre rheumatologische und psychosomatische\nBeurteilung vorgenommen und auch der Frage nachgegangen wurde, ob er, wie seine Tochter, an\neiner myotonen Muskeldistrophie Typ 1 leide. Am 2. Mai 2012 (IV-Akten, S. 475 f.) wurde vermutet, er sei allenfalls asymptomatischer Träger. Nachdem auch aus neurologischer Sicht kein\nHinweis auf diese Krankheit bestand, wurde auf weitere Abklärungen verzichtet (IV-Akten, S. 433).\nIm Bericht an die IV-Stelle vom 22. Juli 2012 (IV-Akten, S. 386 ff.) werden als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit das bereits vom rheumatologischen Gutachter festgehaltene\nSchmerzsyndrom sowie diverse psychiatrische Diagnosen, auf welche später eingegangen wird,\nfestgehalten. Eine entzündliche Komponente der beschriebenen Polyarthralgien könne weitgehend\nausgeschlossen werden. Auch bestehe weder eine sichere neurologische Ausfallsymptomatik\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 10\n\nnoch eine verifizierbare Claudicatio. Dafür erfolgte ebenfalls der Hinweis auf eine schwierige psychosoziale Situation. Die klinische Untersuchung ergab ein flüssiges Gangbild, einen problemlosen\nEinbein-, Zehenspitzen- und Fersengang beidseits sowie eine freie Beweglichkeit der gesamten\nWirbelsäule sowie der Schultern, Knie, Ellbogen und Hüften. Auch fanden sich keine sensomotorische Defizite. Es wurde einzig eine Klopfdolenz sowie ein geringgradiger paravertebraler Muskelhartspann im Bereich der gesamten Wirbelsäule festgehalten. Die Arbeitsfähigkeit sei zwar nie\nbeurteilt worden, dennoch seien schwere Arbeiten als nicht mehr möglich zu betrachten.\n\nDamit konnten auch die übrigen involvierten Rheumatologen keine Erklärung für die als Rückenschmerzen begonnenen und sich zu einem generalisierten Schmerzsyndrom entwickelten somatischen Beschwerden finden. Zudem bestätigen die Ergebnisse der klinischen Untersuchung des\nK.________ grösstenteils diejenigen des rheumatologischen Gutachters. Der Unterschied\nzwischen ihm und den Ärzten des K.________ besteht darin, dass letztere von einem Einfluss auf\ndie Arbeitsfähigkeit, wenn auch nur für schwere Arbeiten, ausgehen.\n\n"}