{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-451_2015-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_451_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641aa5f969575b9076431a951968f5415fbfbce22f831201c097db542f3eb452a80884ef4955bb114053e13c8cdb39dd396&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641aa5f969575b9076431a951968f5415fbfbce22f831201c097db542f3eb452a80884ef4955bb114053e13c8cdb39dd396&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_451", "Checksum": "6571a4e67aa106ccd75426a5a7e20dfc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 451"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 12.01.2015 605 2012 451"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 12.01.2015 605 2012 451"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:16:37", "Checksum": "49ecf1f26c86bbbc015a9f45c6fc720e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 12.01.2015 605 2012 451\nRegeste:\nEntscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung\n\n c) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall\nder Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur\nVerfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen\n(Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich\nwelcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das\nLeiden eingeschränkt, d. h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 Erw. 3.3.2, 115 V 133 Erw. 2, 107 V\n17 Erw. 2b, 105 V 156 Erw. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in\nwelchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss\nmedizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 Erw. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere\nihm offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 403 Erw. 2 mit Hinweisen).\nAuch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen,\nwobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE\n107 V 17 Erw. 2b; P. OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 201). Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen,\nhätte es doch dieser ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 10\n\nd) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von\nwem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial\nzu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob\nder Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch\ndie geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.\nAusschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht\noder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf\nund soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick\nauf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten\naussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3cc mit Hinweisen). Zudem ist es nicht Sache der behandelnden\nÄrzte, die Arbeitsfähigkeit ihrer Patienten zu beurteilen; deren Begutachtung muss vielmehr in unklaren oder umstrittenen Fällen Sache der dafür bestellten medizinischen Administrativexperten,\nVersicherungsärzte oder gerichtlichen Sachverständigen sein (Urteil des BGer 9C_656/2009 vom\n5. November 2009 Erw. 3 mit Hinweisen). Auch muss ein Gutachten nicht allein deshalb neu gemacht werden, weil einer oder mehrere behandelnde Ärzte anderer Meinung als die Experten sind,\nausser erstere stützen sich für die Darstellung ihrer Sichtweise auf wichtige objektive Elemente ab,\nwelche von den Experten nicht berücksichtigt worden sind (Urteil des BGer 8C_184/2007 vom\n19. Juni 2008 Erw. 3).\n\n3. Vorliegend ist streitig, ob ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht.\n\nDer Beschwerdeführer bringt vor, die IV-Stelle habe seine tatsächlichen körperlichen und psychischen Beschwerden nicht richtig gewürdigt. Zudem stehe das psychiatrische Gutachten im Widerspruch zu den Berichten seines behandelnden Psychiaters, welcher selber Gutachter bei einer\nMedizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) sei. Ferner könne die Invalidität nicht mit dem Argument\nverneint werden, der Gesundheitsschaden werde allein durch invaliditätsfremde Gründe verursacht. Er leide unter anderem an Depressionen. Auch sei es unbedeutend, aus welchen Gründen\ndie psychischen Beschwerden vorhanden seien.\n\nFür die IV-Stelle sind beide Gutachten beweiskräftig, was auch der Regionale Ärztliche Dienst der\nIV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) bestätigt habe. Dennoch sei hier zu Recht\nvon ihnen abgewichen worden, da der psychiatrische Gutachter von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung spreche, welche grundsätzlich nicht als invalidisierend gelte.\n\nAls Vorbemerkung ist festzuhalten, dass – im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers – die\nbeiden Gutachten, welche gemäss interdisziplinärer Beurteilung vom 10. Februar 2012 (IV-Akten,\nS. 294 f.) von einer aus rein psychischen Gründen um 15% reduzierten Leistungsfähigkeit ausgehen, die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen erfüllen: sie sind umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die beklagten Beschwerden, wurden in\nKenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und ihre Beurteilung ist einleuchtend und die\nSchlussfolgerungen nachvollziehbar, wie es nachfolgend aufgezeigt werden wird.\n\na) Das rheumatologische Gutachten vom 4. Februar 2012 (IV-Akten, S. 278 ff.) fasst die relevanten Unterlagen korrekt zusammen. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit\nKantonsgericht KG\n\n"}