{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-451_2015-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_451_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641aa5f969575b9076431a951968f5415fbfbce22f831201c097db542f3eb452a80884ef4955bb114053e13c8cdb39dd396&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641aa5f969575b9076431a951968f5415fbfbce22f831201c097db542f3eb452a80884ef4955bb114053e13c8cdb39dd396&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_451", "Checksum": "6571a4e67aa106ccd75426a5a7e20dfc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 451"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 12.01.2015 605 2012 451"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 12.01.2015 605 2012 451"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Eine\nErwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7\nAbs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden\nBegriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 Erw. 7.3).\n\nb) Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose\nnach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme\nSchmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern,\nkönnen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt.\nOb ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien\n(Förster-Kriterien). Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so:\nchronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit\nunveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer\nRückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer\ninnerseelische Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; \"Flucht in die Krankheit\"); das Scheitern einer konsequent\ndurchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeu-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 10\n\ntischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr\ndieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto\neher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu\nverneinen (U. MEYER-BLASER, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in\nder Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in\nR. Schaffhauser/F. Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (vgl. BGE 132 V 65 Erw. 4.2 sowie BGE 131\nV 49 mit Hinweisen).\n\nMittelgradige depressive Episoden stellen grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 9C_605/2012 vom 23. Januar\n2013 Erw. 3.3 mit Hinweisen). Ferner sind leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur in der Regel therapeutisch angehbar (Urteil des BGer 9C_736/2011 vom\n7. Februar 2012 Erw. 4.2.2.1 mit Hinweisen).\n\nPsychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren sind für sich allein keine Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche zu einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 4 IVG führen. Es braucht in jedem\nFall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig\nfestgestellt wird und nachgewiessenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastungsfaktoren wieder verschwinden, vermögen deshalb keinen Rentenanspruch zu\nbegründen. Je stärker solche Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine davon zu unterscheidende fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren können sich nur dann und soweit – mittelbar – invaliditätsbegründend auswirken, als\nsie einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern (Urteil des\nBGer 9C_272/2009 vom 16. September 2009 Erw. 5.2 mit Hinweisen; BGE 129 V 294 Erw. 5a).\n\n"}