Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten zu Lasten von A.________ werden auf 800 Franken festgesetzt, aber aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhoben. III. Fürsprecher Ulrich Bühler wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 18. Januar 2013) eine Entschädigung von 3'600 Franken, zuzüglich Auslagen von 62 Franken sowie der Mehrwertsteuer von 292.95 Franken (8% von 3'662 Franken) zugesprochen. Der Totalbetrag von 3'954.95 Franken geht zu Lasten des Staates Freiburg. IV. Zustellung.