Somit und unter Berücksichtigung von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) ist Fürsprecher Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Ulrich Bühler, Bern, in seiner Funktion als amtlicher Rechtsbeistand eine Entschädigung von 3'600 Franken (20 Stunden à 180 Franken) zuzusprechen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von 62 Franken sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von 292.95 Franken (8% von 3'662 Franken) hinzu. Die gesamte Entschädigung von 3'954.95 Franken ist durch den Staat zu übernehmen.