5. Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie auf unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung vom 18. Oktober 2012 zu bestätigen. 6. Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gewährt, weshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten in der Höhe von 800 Franken verzichtet wird.