Diese Lösung steht auch nicht im Widerspruch zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. Die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren wird nur unter den erwähnten engen Voraussetzungen bejaht. Demgegenüber richtet sich die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. f ATSG. Anstelle des Begriffes des "Rechtfertigens" (Art. 61 lit. f ATSG) wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG derjenige des "Erforderns" verwendet, was auf einen bewussten gesetzgeberischen Entscheid zurückgeht (vgl. BBl 1999 4595; U. KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Rz. 22 zu Art. 37).