Ferner macht – wie dargestellt – weder die Diskussion eines Gutachtens noch die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zur Überwindbarkeit von Schmerzstörungen automatisch eine Rechtsverbeiständung notwendig. Diesbezüglich ist vor allem darauf hinzuweisen, dass vorliegend die sich bezüglich dieser Rechtsprechung stellende rechtliche Frage, ob die Förster-Kriterien zu bejahen sind oder nicht erst im Beschwerdeverfahren diskutiert wurde. Die IV-Stelle hat damit zu Recht den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verneint.