In seinen Einwänden vom 9. Februar, ergänzt am 3. März 2011, gegen den Vorentscheid vom 17. Januar 2011 bringt der Rechtsvertreter namentlich vor, das Gutachten setze sich nicht mit den Ergebnissen der beruflichen Abklärung auseinander. Zudem werde die von der behandelnden Therapeutin festgestellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht berücksichtigt. Diese Argumente hätten durchaus auch von der Beschwerdeführerin selber vorgebracht werden können. Ferner macht – wie dargestellt – weder die Diskussion eines Gutachtens noch die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zur Überwindbarkeit von Schmerzstörungen automatisch eine Rechtsverbeiständung notwendig.