b) Die Vorinstanz verneinte die unentgeltliche Rechtspflege mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen. Vielmehr sei von einer durchschnittlichen Komplexität auszugehen, da einzig die Beurteilung des Gesundheitszustands streitig sei. Es sind auch nicht weitere Umstände erkennbar, welche eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen. In seinen Einwänden vom 9. Februar, ergänzt am 3. März 2011, gegen den Vorentscheid vom 17. Januar 2011 bringt der Rechtsvertreter namentlich vor, das Gutachten setze sich nicht mit den Ergebnissen der beruflichen Abklärung auseinander.