Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen. Auch wenn die Anwendung der Rechtsprechung hinsichtlich der Überwindbarkeit von Schmerzstörungen (BGE 130 V 352 und seitherige Urteile) im Einzelfall nicht einfach ist, genügt dies nach der soeben dargestellten gesetzlichen Konzeption nicht, um die Notwendigkeit einer (unentgeltlichen) Rechtsverbeiständung zu rechtfertigen (Urteil des BGer 9C_993/2012 vom 16. April 2013 Erw. 4 mit zahlreichen Hinweisen).