hinaus, den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren zu bejahen, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen.