a) Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Die im Rahmen von Art. 4 aBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 34 Erw. 2 mit Hinweisen) ist weiterhin anwendbar (Urteile des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 Erw. 2.1 und I 386/04 vom 12. Oktober 2004 Erw.