e) Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads bringt die Beschwerdeführerin keine konkrete Kritik vor. Da sich keine Änderung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ergibt, bleibt es beim von der IV-Stelle korrekt gemäss Art. 16 ATSG und Art. 28a IVG berechneten globalen Invaliditätsgrad von 15%, was nicht genügt für die Zusprache einer Rente. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren. Es handle sich um einen komplizierten Fall, welcher eine rechtliche Vertretung notwendig mache.