Hinsichtlich der in den Gegenbemerkungen aufgeworfenen, aber nicht weiter begründeten Frage der Berücksichtigung des hohen Alters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin zum einen die Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit möglich wäre. Zum anderen hat sie mit ihrer aktuellen Tätigkeit auf der kolumbianischen Botschaft auch bewiesen, dass sie trotz ihres Alters in der Lage ist, sich auf eine neue Arbeitssituation einzustellen, weshalb sich weitere Abklärungen zu dieser Frage erübrigen (vgl. des BGer 9C_913/2012 vom 9. April 2013 Erw. 5.3 sowie BGE 138 V 457).