Weiter machte er darauf aufmerksam, wie vor ihm bereits die Gutachter, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung inadäquat auf kleinste Reize reagiere und sich zudem auch eine auffällige Inkonsistenz zwischen dem kräftigen Händedruck bei der Begrüssung und der demonstrierten Faustschlusskraft ergab. Gemäss Dr. med. Q.________ bestanden keinerlei Einschränkungen für eine Arbeitstätigkeit.