So wird von der Rechtsprechung, wie dargestellt, eine mittlere depressive Episode grundsätzlich nicht als eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens angesehen und ist zudem in der Regel therapeutisch angehbar. Ferner sind vorliegend die Förster-Kriterien – im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin – zu verneinen, wie es schon die Gutachter sowie auch die IV-Stelle in ihren Bemerkungen vom 16. August 2013 festgehalten haben. So fehlt es bereits an einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer sowie an einem primären Krankheitsgewinn.