2011. Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Doch selbst bei Berücksichtigung der vom behandelnden Psychiater bzw. der behandelnden Therapeutin festgehaltenen Diagnosen, ergäbe sich keine Änderung. So wird von der Rechtsprechung, wie dargestellt, eine mittlere depressive Episode grundsätzlich nicht als eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens angesehen und ist zudem in der Regel therapeutisch angehbar.