Dafür geht er von einer histrionisch geprägten Schmerzverarbeitungsstörung mit sekundärer Symptomausweitung und Selbstlimitierung aus. Eine Schmerzverarbeitungsstörung stellt, im Unterschied zur somatoformen Schmerzstörung, welche soweit die Förster-Kriterien erfüllt sind, als ein psychisches Leiden mit Krankheitswert gilt, aber einzig eine Verhaltensauffälligkeit dar (vgl. Urteil des BGer 8C_567/2009 vom 17. September 2009 Erw. 5).