6. mit Hinweisen). Im Folgebericht vom März 2009 wird ohne weitere Begründung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen, wobei bei den angegebenen Beschwerden mehrheitlich die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin aus dem Vorbericht übernommen werden, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf diesen subjektiven Angaben beruht. Im Bericht vom November 2009 wird von einer sich allgemeinen verschlechternden Situation gesprochen, gleichzeitig aber wiederum eine angepasste Tätigkeit während zwei Stunden pro Tag als zumutbar angesehen.