Die Berichte K.________/L.________ sind aus mehreren Gründen weniger überzeugend als das psychiatrische Zusatzgutachten. Im ersten Bericht K.________/L.________ vom Juni 2008 wird – soweit ersichtlich – einzig aufgrund der Mobbing-Situation am Arbeitsplatz von einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) ausgegangen, obwohl gemäss ICD-10 eine solche lediglich anerkannt ist, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere, wie z. B. Vergewaltigung oder mehrmonatiger Lagerhaft, auftritt (vgl. Urteil des BGer 9C_554/2009 vom 18. August 2009 Erw. 6. mit Hinweisen).