Die berufliche Abklärung beim D.________ musste abgebrochen werden, da sie aus psychischer Sicht nach Rücksprache mit der behandelnden Therapeutin nicht mehr zumutbar gewesen war. Dem Abschlussbericht vom 18. August 2009 (IV-Akten, S. 153 ff.) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin oft überschätzte, sich sehr hohe Ziele setzte und nachher frustriert war, wenn sie diese nicht erreichte, was zu einer völligen Erschöpfung führte. Die Schmerzschwelle liege sehr tief. Eine Eingliederung sei momentan nicht realistisch. Kantonsgericht KG Seite 6 von 12