3. Nicht streitig sind vorliegend die Anwendung der gemischten Methode für die Bestimmung des Invaliditätsgrades, die Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit (80%) und Haushalt (20%) sowie die durch die Haushaltsabklärung vom 15. November 2011 festgehaltenen Einschränkungen im Aufgabenbereich. Streitig ist demgegenüber, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.