In den Gegenbemerkungen vom 3. September 2013 bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, auch ihr fortgeschrittenes Alter müsse berücksichtigt werden. Die IV-Stelle bestätigt in den Schlussbemerkungen vom 10. Oktober 2013 ihren Standpunkt. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Erwägungen