B. Am 21. November 2012 erhebt A.________, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Bühler, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Verfügung vom 18. Oktober 2012 sei aufzuheben und ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sowie für das Verwaltungsverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Das E.________-Gutachten sei ungenügend und setze sich nicht mit den Berichten des behandelnden Psychiaters auseinander. Zudem reicht sie ein URP-Gesuch für das Beschwerdeverfahren ein.