{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-442_2014-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_442_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641616ab38cbcfac43f262d8d47a782b0b3013a0b5ba53590504239577dbc7b18e8c8917cedbd80ee9d8922a2a08ebe52b1&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641616ab38cbcfac43f262d8d47a782b0b3013a0b5ba53590504239577dbc7b18e8c8917cedbd80ee9d8922a2a08ebe52b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_442", "Checksum": "a3079fa71533dfa65554085744283da7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 442"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 16.12.2014 605 2012 442"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 16.12.2014 605 2012 442"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:01:21", "Checksum": "f16566bc9db7e4cac6af824cb4400192", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 16.12.2014 605 2012 442\nRegeste:\nEntscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung\n\n b) Die Vorinstanz verneinte die unentgeltliche Rechtspflege mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen. Vielmehr sei von einer durchschnittlichen Komplexität auszugehen, da einzig die Beurteilung des Gesundheitszustands streitig\nsei. Es sind auch nicht weitere Umstände erkennbar, welche eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen. In seinen Einwänden vom 9. Februar, ergänzt am 3. März 2011, gegen\nden Vorentscheid vom 17. Januar 2011 bringt der Rechtsvertreter namentlich vor, das Gutachten\nsetze sich nicht mit den Ergebnissen der beruflichen Abklärung auseinander. Zudem werde die\nvon der behandelnden Therapeutin festgestellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes\nnicht berücksichtigt. Diese Argumente hätten durchaus auch von der Beschwerdeführerin selber\nvorgebracht werden können. Ferner macht – wie dargestellt – weder die Diskussion eines Gutachtens noch die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zur Überwindbarkeit von Schmerzstörungen\nautomatisch eine Rechtsverbeiständung notwendig. Diesbezüglich ist vor allem darauf hinzuweisen, dass vorliegend die sich bezüglich dieser Rechtsprechung stellende rechtliche Frage, ob\ndie Förster-Kriterien zu bejahen sind oder nicht erst im Beschwerdeverfahren diskutiert wurde. Die\nIV-Stelle hat damit zu Recht den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verneint.\n\nDiese Lösung steht auch nicht im Widerspruch zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege\nim Beschwerdeverfahren. Die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren wird nur unter den erwähnten engen Voraussetzungen bejaht. Demgegenüber richtet sich\ndie unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. f ATSG. Anstelle des Begriffes des \"Rechtfertigens\" (Art. 61 lit. f ATSG) wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG derjenige des \"Erforderns\" verwendet, was auf einen bewussten gesetzgeberischen Entscheid zurückgeht (vgl. BBl\n1999 4595; U. KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Rz. 22 zu Art. 37).\n\n5. Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf\neine Invalidenrente sowie auf unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren verneint.\nDie Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung vom 18. Oktober 2012 zu bestätigen.\n\n6. Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche\nRechtspflege für das Beschwerdeverfahren gewährt, weshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten in der Höhe von 800 Franken verzichtet wird.\n\nAm 5. Dezember 2014 reicht der Rechtsvertreter seine Kostenliste ein und macht ohne jegliche\nAngabe von Details einen Aufwand von 26.5 Stunden geltend. Dies erscheint im vorliegenden Fall,\nwelcher sich nicht durch aussergewöhnlicher Komplexität auszeichnet, der bereits vorhandenen\nKenntnissen aus dem Vorverfahren und auch der relativ kurz gefassten Rechtsschriften (Beschwerde 9 Seiten, Gegenbemerkungen 2 Seiten) als zu viel. Vielmehr ist von einem objektiv notwendigen Aufwand von 20 Stunden auszugehen.\n\nSomit und unter Berücksichtigung von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über\ndie Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die\nVerfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) ist Fürsprecher\nKantonsgericht KG\n\nSeite 12 von 12\n\nUlrich Bühler, Bern, in seiner Funktion als amtlicher Rechtsbeistand eine Entschädigung von 3'600\nFranken (20 Stunden à 180 Franken) zuzusprechen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von\n62 Franken sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von 292.95 Franken (8% von 3'662 Franken)\nhinzu. Die gesamte Entschädigung von 3'954.95 Franken ist durch den Staat zu übernehmen.\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen.\n\nII. Die Gerichtskosten zu Lasten von A.________ werden auf 800 Franken festgesetzt, aber\naufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhoben.\n\nIII. Fürsprecher Ulrich Bühler wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege\n(Verfügung vom 18. Januar 2013) eine Entschädigung von 3'600 Franken, zuzüglich\nAuslagen von 62 Franken sowie der Mehrwertsteuer von 292.95 Franken (8% von 3'662\nFranken) zugesprochen. Der Totalbetrag von 3'954.95 Franken geht zu Lasten des Staates\nFreiburg.\n\nIV. Zustellung.\n\nGegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,\nSchweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten\neingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die\nBeschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen\ndie Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das\nBundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der\nangefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor\ndem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.\n\nFreiburg, 16. Dezember 2014/bsc\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber-Berichterstatter\n"}