{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-442_2014-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_442_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641616ab38cbcfac43f262d8d47a782b0b3013a0b5ba53590504239577dbc7b18e8c8917cedbd80ee9d8922a2a08ebe52b1&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641616ab38cbcfac43f262d8d47a782b0b3013a0b5ba53590504239577dbc7b18e8c8917cedbd80ee9d8922a2a08ebe52b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_442", "Checksum": "a3079fa71533dfa65554085744283da7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 442"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 16.12.2014 605 2012 442"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 16.12.2014 605 2012 442"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Fibromyalgie werde\nüberlagert durch das bekannte panvertebrale Schmerzsyndrom bei mässigen degenerativen Veränderungen und muskulärer Dysbalance sowie mechanisch bedingten Polyarthralgien (Schulter,\nFinger). Hauptverantwortlich für das Beschwerdebild sei die Fibromyalgie, die – wie gesehen – hier\nnicht als invalidisierend betrachtet werden kann. Dieser Bericht wurde von der IV-Stelle Dr. med.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 10 von 12\n\nS.________, Fachärztin FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie\ndes RAD vorgelegt, welche am 23. Mai 2012 (IV-Akten, S. 518 ff.) die Meinung vertritt, es könne\nauch unter Berücksichtigung des Berichtes R.________ weiter am E.________-Gutachten\nfestgehalten werden.\n\nDie von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen Schmerzen werden nicht in Abrede\ngestellt. Auch kann ihr wohl ein gewisser Durchhaltewillen nicht abgesprochen werden. So teilte\nder Stellenleiter des D.________ gemäss der Telefonnotiz vom 17. Juli 2009 (IV-Akten, S. 146)\nmit, die Beschwerdeführerin \"beisse sich durch\". In diesem Sinn ist es auch positiv zu vermerken,\ndass sie seit Mai 2011 zu einem Pensum von 20% auf der kolumbianischen Botschaft arbeitet. Auf\nder anderen Seite wird im vorerwähnten Abschlussbericht des D.________ vom 18. August 2009\naber auch festgehalten, die Schmerzgrenze liege sehr tief.\n\ndd) Insgesamt ist damit gemäss dem E.________-Gutachten sowohl in der bisherigen als\nauch in einer angepassten Tätigkeit einzig von einer Leistungseinschränkung von 20%\nauszugehen.\n\nHinsichtlich der in den Gegenbemerkungen aufgeworfenen, aber nicht weiter begründeten Frage\nder Berücksichtigung des hohen Alters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin zum einen\ndie Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit möglich wäre. Zum anderen hat sie mit ihrer aktuellen\nTätigkeit auf der kolumbianischen Botschaft auch bewiesen, dass sie trotz ihres Alters in der Lage\nist, sich auf eine neue Arbeitssituation einzustellen, weshalb sich weitere Abklärungen zu dieser\nFrage erübrigen (vgl. des BGer 9C_913/2012 vom 9. April 2013 Erw. 5.3 sowie BGE 138 V 457).\n\ne) Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads bringt die Beschwerdeführerin keine\nkonkrete Kritik vor. Da sich keine Änderung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ergibt, bleibt es beim\nvon der IV-Stelle korrekt gemäss Art. 16 ATSG und Art. 28a IVG berechneten globalen Invaliditätsgrad von 15%, was nicht genügt für die Zusprache einer Rente. Die Beschwerde ist in diesem\nPunkt abzuweisen.\n\n4. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege\nfür das Verwaltungsverfahren. Es handle sich um einen komplizierten Fall, welcher eine rechtliche\nVertretung notwendig mache.\n\na) Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Die im Rahmen\nvon Art. 4 aBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) zu den Voraussetzungen\nder unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 34 Erw. 2 mit Hinweisen) ist weiterhin anwendbar (Urteile des ehemaligen\nEidgenössischen Versicherungsgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 Erw. 2.1 und I 386/04\nvom 12. Oktober 2004 Erw. 2.1; BBl 1999 4595). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich\nlediglich in Ausnahmefällen auf, in denen schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als\nnotwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder\nandere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 117 V 408\nErw. 5a, 114 V 235 Erw. 5b, AHI 2000 S. 163 Erw. 2a).\n\nSchwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund der diesbezüglich massgebenden Rechtsprechung und deren rechtliche Relevanz zu erkennen, erfordert in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Auch wenn davon auszugehen ist, dass ein Versicherter über beides nicht verfügt, kann trotzdem nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf\nKantonsgericht KG\n\nSeite 11 von 12\n\nhinaus, den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren zu bejahen, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer\nUmstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen. Auch wenn die Anwendung der Rechtsprechung hinsichtlich der Überwindbarkeit von Schmerzstörungen (BGE 130 V 352 und seitherige Urteile) im Einzelfall nicht einfach\nist, genügt dies nach der soeben dargestellten gesetzlichen Konzeption nicht, um die Notwendigkeit einer (unentgeltlichen) Rechtsverbeiständung zu rechtfertigen (Urteil des BGer 9C_993/2012\nvom 16. April 2013 Erw. 4 mit zahlreichen Hinweisen).\n\n"}