{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-442_2014-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_442_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641616ab38cbcfac43f262d8d47a782b0b3013a0b5ba53590504239577dbc7b18e8c8917cedbd80ee9d8922a2a08ebe52b1&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641616ab38cbcfac43f262d8d47a782b0b3013a0b5ba53590504239577dbc7b18e8c8917cedbd80ee9d8922a2a08ebe52b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_442", "Checksum": "a3079fa71533dfa65554085744283da7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 442"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 16.12.2014 605 2012 442"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 16.12.2014 605 2012 442"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Weiter seien die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht\nerfüllt. So mangle es an einem wesentlichen Konflikt in engem Zusammenhang mit der Entwicklung des chronischen Schmerzsyndroms. Dennoch diskutiert der Experte kurz die Förster-Kri-\nterien und weist darauf hin, dass weder eine wesentliche psychiatrische Komorbidität noch ein primärer Krankheitsgewinn bestehe. Dafür geht er von einer histrionisch geprägten Schmerzverarbeitungsstörung mit sekundärer Symptomausweitung und Selbstlimitierung aus. Eine Schmerzverarbeitungsstörung stellt, im Unterschied zur somatoformen Schmerzstörung, welche soweit die\nFörster-Kriterien erfüllt sind, als ein psychisches Leiden mit Krankheitswert gilt, aber einzig eine\nVerhaltensauffälligkeit dar (vgl. Urteil des BGer 8C_567/2009 vom 17. September 2009 Erw. 5).\nWeiter ist es von Interesse darauf hinzuweisen, auch wenn es sich bei den Nachgenannten nicht\num Fachärzte der Psychiatrie handelt, dass Dr. med Q.________ in seinem vorerwähnten Bericht\nvom Mai 2011 erklärt, aufgrund der klinischen Befunde würden keine höhergradigen geistigen oder\npsychischen Einschränkungen bestehen. Gleicher Ansicht war Dr. med. P.________ am 10. Mai\n2011.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 12\n\nDoch selbst bei Berücksichtigung der vom behandelnden Psychiater bzw. der behandelnden Therapeutin festgehaltenen Diagnosen, ergäbe sich keine Änderung. So wird von der Rechtsprechung, wie dargestellt, eine mittlere depressive Episode grundsätzlich nicht als eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens angesehen und ist zudem in der Regel therapeutisch angehbar. Ferner sind vorliegend die Förster-Kriterien – im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin – zu verneinen, wie es schon die Gutachter sowie auch die IV-Stelle in ihren Bemerkungen vom 16. August 2013 festgehalten haben. So fehlt es bereits an einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer sowie an einem primären Krankheitsgewinn. Auch ergibt sich nicht ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens. Im Protokoll über\ndas Erstgespräch vom 4. Juni 2008 (vgl. IV-Akten, S. 42 ff.) wird zwar unter dem Punkt \"Wie sieht\nihr Alltag aus\" ein kompletter Rückzug notiert. Auch erledigt die Beschwerdeführerin gemäss dem\nAbklärungsbericht Haushalt vom 22. September 2008 (IV-Akten, S. 89 ff.) ihre Einkäufe jeweils\nsehr schnell, weil sie die Leute nicht ertrage und Angst von ihnen habe. Demgegenüber geht sie\nentsprechend ihren Angaben anlässlich der Begutachtung jeden Tag mit ihrem Hund spazieren.\nWeiter telefoniert und trifft sie sich regelmässig mit einer Freundin und telefoniert auch oft mit ihren\nAngehörigen im Ausland. Ferner arbeitet sie seit Mai 2011 in einem kleinen Pensum auf der kolumbianischen Botschaft. Insgesamt kann nicht von einem ausgeprägten sozialen Rückzug gesprochen werden.\n\ncc) In somatischer Hinsicht besteht gemäss dem Gutachten ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom, welches mit einer Fibromyalgie vereinbar sei, womit die Diagnose der Fibromyalgie von den Gutachtern eben gerade nicht gemieden wird. Weiter leidet die Beschwerdeführerin an einem lumbospondylogenem Syndrom sowie einem SLE, wobei letzterer ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist. Die vom psychiatrischen Gutachter erwähnte Symptomausweitung\nund Selbstlimitierung konnten auch die beiden anderen Gutachter festhalten, welche wiedergeben,\nzum Teil würden bereits auf minimalste Berührungen Schmerzen angegeben. Zudem bestehe eine\nNeigung zur Übertreibung. Insgesamt konnten die Gutachter keine alltagsrelevanten Bewegungseinschränkungen eruieren. Diese Ansicht überzeugt. So ging bereits Dr. med. J.________ in\nseinem vorerwähnten Bericht vom Dezember 2009 nach umfangreichen Abklärungen davon aus,\naus rheumatologischer Sicht bestehe einzig eine Einschränkung für schwere Arbeiten. Gleicher\nMeinung waren der neue Hausarzt Dr. med. P.________, welcher am 28. Oktober 2011 erklärte,\neine angepasste Tätigkeit sei im Vollpensum zumutbar. Sein späterer Hinweis am 24. Mai 2012,\nwonach eine rein sitzende Stellung noch 3–4 Stunden möglich sei, wird von ihm nicht weiter\nbegründet. Weiter ist auf den vorerwähnten Bericht von Dr. med. Q.________ vom Mai 2011\nhinzuweisen, gemäss welchem keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe,\nda sowohl die Fibromyalgie als auch der SLE ohne Einfluss seien. Weiter machte er darauf\naufmerksam, wie vor ihm bereits die Gutachter, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der\nUntersuchung inadäquat auf kleinste Reize reagiere und sich zudem auch eine auffällige\nInkonsistenz zwischen dem kräftigen Händedruck bei der Begrüssung und der demonstrierten\nFaustschlusskraft ergab. Gemäss Dr. med. Q.________ bestanden keinerlei Einschränkungen für\neine Arbeitstätigkeit.\n\n"}