{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-442_2014-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_442_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641616ab38cbcfac43f262d8d47a782b0b3013a0b5ba53590504239577dbc7b18e8c8917cedbd80ee9d8922a2a08ebe52b1&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641616ab38cbcfac43f262d8d47a782b0b3013a0b5ba53590504239577dbc7b18e8c8917cedbd80ee9d8922a2a08ebe52b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_442", "Checksum": "a3079fa71533dfa65554085744283da7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 442"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 16.12.2014 605 2012 442"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 16.12.2014 605 2012 442"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Fibromyalgie werde\nüberlagert durch das mechanisch-statisch bedingte panvertebrale Schmerzsyndrom bei mässigen\ndegenerativen Veränderungen und muskulärer Dysbalance sowie mechanisch bedingte Polyarthralgien (Schulterschmerzen links, beginnende Fingerpolyarthrosen und gestörte Fussstatik).\nHauptverantwortlich für das Beschwerdebild sei sicher die Fibromyalgie. Er macht keine Angaben\nzur Arbeitsfähigkeit.\n\nOhne weitere Begründung erklärt Dr. med. P.________ am 24. Mai 2012 (IV-Akten, S. 521), eine\nsitzende Stellung sei noch während 3–4 Stunden täglich möglich. Später stellte er auch zwei kurze\nAtteste über eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Beschwerdebeilagen 7+8).\n\nIn psychischer Hinsicht erwähnt die behandelnde Therapeutin am 29. November 2010 (IV-Akten,\nS. 291 ff.) eine Verstärkung der Symptome. Auch eine angepasste Tätigkeit sei unzumutbar. Am\n4. Oktober 2011 (IV-Akten, S.384 ff.) meldet sie einen stationären Zustand. Subjektiv hätten die\nSchmerzen zugenommen. Eine angepasste Tätigkeit sei während zwei Stunden pro Tag möglich.\nAm 10. Januar 2012 (IV-Akten, S. 493) teilt sie mit, die Therapie finde nur noch sporadisch statt.\n\nd) Aufgrund der dargestellten Unterlagen hat sich die IV-Stelle zu Recht auf das Gutachten\nder E.________ abgestützt. Es ist zwar richtig, dass sich dieses nicht im Detail mit den Berichten\nK.________/L.________ auseinandersetzt. Auch war das Gutachten beim Erlass der Verfügung\nvom 18. Oktober 2012 bereits über zwei Jahre alt. Dennoch kann dieses vorliegend berücksichtigt\nwerden.\n\naa) Es ist nicht Sache der behandelnden Ärzte, die Arbeitsfähigkeit ihrer Patienten zu\nbeurteilen; deren Einschätzung muss vielmehr in unklaren oder umstrittenen Fällen Sache der\nGutachter sein (vgl. Urteil des BGer 9C_656/2009 vom 5. November 2009 Erw. 3 mit Hinweisen).\nAuch muss ein Gutachten nicht allein deshalb neu gemacht werden, weil behandelnde Ärzte\nanderer Meinung als die Experten sind, ausser erstere stützen sich auf wichtige objektive\nElemente ab, welche von den Experten nicht berücksichtigt worden sind (vgl. Urteil des BGer\n8C_184/2007 vom 19. Juni 2008 Erw. 3), was hier nicht der Fall ist. Zudem erfüllt das E.________-\nGutachten die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Es ist umfassend, beruht auf\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 12\n\nallseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der\nVorakten (Anamnese) abgegeben und die Beurteilung ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen\nnachvollziehbar.\n\nbb) Auf psychischer Seite ergeben sich die Differenzen weniger in Bezug auf die\nDiagnosen, als vielmehr hinsichtlich der Auswirkung dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit. So\ngehen der behandelnde Psychiater bzw. die behandelnde Therapeutin von einer anhaltenden\nsomatoformen Schmerzstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige\nEpisode und deshalb von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Gemäss dem psychiatrischen\nGutachter besteht hingegen eine leichte depressive Episode, die Kriterien der somatoformen\nSchmerzstörung sind nicht erfüllt, die Schmerzverarbeitungsstörung ist ohne Auswirkungen auf die\nArbeitsfähigkeit und insgesamt liegt nur eine um 20% verminderte Leistungsfähigkeit vor.\n\nDie Berichte K.________/L.________ sind aus mehreren Gründen weniger überzeugend als das\npsychiatrische Zusatzgutachten. Im ersten Bericht K.________/L.________ vom Juni 2008 wird –\nsoweit ersichtlich – einzig aufgrund der Mobbing-Situation am Arbeitsplatz von einer\nposttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) ausgegangen, obwohl gemäss ICD-10 eine solche\nlediglich anerkannt ist, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher\nSchwere, wie z. B. Vergewaltigung oder mehrmonatiger Lagerhaft, auftritt (vgl. Urteil des BGer\n9C_554/2009 vom 18. August 2009 Erw. 6. mit Hinweisen). Im Folgebericht vom März 2009 wird\nohne weitere Begründung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten\nTätigkeit ausgegangen, wobei bei den angegebenen Beschwerden mehrheitlich die subjektiven\nAngaben der Beschwerdeführerin aus dem Vorbericht übernommen werden, weshalb davon\nausgegangen werden muss, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf diesen subjektiven\nAngaben beruht. Im Bericht vom November 2009 wird von einer sich allgemeinen\nverschlechternden Situation gesprochen, gleichzeitig aber wiederum eine angepasste Tätigkeit\nwährend zwei Stunden pro Tag als zumutbar angesehen. Auch unterlassen es der behandelnde\nPsychiater bzw. die behandelnde Therapeutin aufzuzeigen, weshalb die Förster-Kriterien als erfüllt\nzu betrachten sind bzw. die von ihnen diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung\nals nicht überwindbar anzusehen ist. Zudem ist festzuhalten, dass das E.________-Gutachten –\nwelches am 14. Juni 2010 (IV-Akten, S. 278) auch Dr. med. K.________ zugestellt wurde – in den\nspäteren Berichten K.________/L.________ nie explizit kritisiert wird.\n\n"}