{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-442_2014-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_442_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641616ab38cbcfac43f262d8d47a782b0b3013a0b5ba53590504239577dbc7b18e8c8917cedbd80ee9d8922a2a08ebe52b1&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641616ab38cbcfac43f262d8d47a782b0b3013a0b5ba53590504239577dbc7b18e8c8917cedbd80ee9d8922a2a08ebe52b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_442", "Checksum": "a3079fa71533dfa65554085744283da7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 442"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 16.12.2014 605 2012 442"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 16.12.2014 605 2012 442"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:01:21", "Checksum": "f16566bc9db7e4cac6af824cb4400192", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 16.12.2014 605 2012 442\nRegeste:\nEntscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung\n\n d) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von\nwem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial\nzu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob\nder Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch\ndie geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.\nAusschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht\noder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf\nund soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick\nauf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten\naussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3cc mit Hinweisen).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 12\n\n3. Nicht streitig sind vorliegend die Anwendung der gemischten Methode für die Bestimmung\ndes Invaliditätsgrades, die Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit (80%) und Haushalt (20%) sowie\ndie durch die Haushaltsabklärung vom 15. November 2011 festgehaltenen Einschränkungen im\nAufgabenbereich. Streitig ist demgegenüber, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.\n\na) Die Beschwerdeführerin bringt vor, weder die E.________ noch die IV-Stelle hätten sich\nmit den Berichten des behandelnden Psychiaters auseinandergesetzt. Zudem seien die Förster-\nKriterien in Bezug auf die Fibromyalgie klar erfüllt. Sie sei keine Simulantin, sondern zeige, wie\nbereits anlässlich der Abklärung im D.________ gesehen, einen starken Durchhaltewillen. So\narbeite sie seit Mai 2011 in einem 20%-Pensum an der kolumbianischen Botschaft.\n\nb) Die IV-Stelle ihrerseits ist der Ansicht, das E.________-Gutachten diskutiere die vom\nbehandelnden Psychiater gestellten Diagnosen. Die Problematik bestehe in der Uneinigkeit der\nÄrzte, in dem zum Teil von einer Fibromyalgie und zum Teil von einer anhaltenden somatoformen\nSchmerzstörung gesprochen werde. Die Förster-Kriterien seien zu verneinen.\n\nc) Nach übereinstimmender Meinung der Ärzte war eine als Mobbing empfundene Situation\nam Arbeitsplatz Auslöser für die Probleme der Beschwerdeführerin, was am 9. April 2007 zu einer\npsychischen Dekompensation führte.\n\naa) In somatischer Hinsicht liegt gemäss dem Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt\nFMH für Allgemeine Innere Medizin, ein Fibromyalgie-Syndrom vor. In einer angepassten Tätigkeit\nbestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei bei Dr. med. H.________,\nFacharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung, welcher diese an lic. phil\nI.________, Ethnopsychologin, delegiert habe (Bericht vom 25. Mai 2008, IV-Akten, S. 27 ff.). Am\n9. Juli 2009 (IV-Akten, S. 140 f.) geht der Hausarzt von einer allgemeinen Verschlechterung aus,\nweshalb noch eine Belastbarkeit von täglich 4 Stunden vorliege. Für weitere Abklärungen überwies\ner die Beschwerdeführerin im Herbst 2008 an Dr. med. J.________, Facharzt FMH für\nRheumatologie und Innere Medizin. Dieser stellt am 3. Dezember 2009 (IV-Akten, S. 189 ff.)\nfolgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Systemischer Lupus\nerythematodes (nachfolgend: SLE) bei diskreter humoraler Entzündungsaktivität, leichter\nHepatopathie, entzündlichen Veränderungen der Fingergelenke (MCP und PIP) sowie dem Knie\nund gutem Therapieansprechen; chronisches Zervikovertebral- und\nThorakolumbovertebralsyndrom bei altersentsprechend leichten degenerativen Veränderungen;\nFibromyalgie-Syndrom (DD: somatoformes Schmerzsyndrom überlagernd). Aus rein\nrheumatologischer Sicht würden einzig Einschränkungen für schwere Arbeiten bestehen.\n\nbb) Was die Psyche anbelangt, nennt der Bericht K.________/L.________ vom 20. Juni\n2008 (IV-Akten, S. 79 ff.) eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) sowie eine\nmittelgradige depressive Episode (F 32.1). Die bisherige Arbeit sei nicht mehr zumutbar. Dagegen\nbestehe in einer leichten, angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30–40%. Im Folgebericht\nvom 30. März 2009 (IV-Akten, S. 112 ff.) werden die Diagnosen geändert und von einer\nrezidivierenden depressiven Störung mit somatischen Syndrom (F 33.01; wohl F 33.1, gegenwärtig\nmittelgradige Episode) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F 45.4)\nausgegangen, weshalb keine Arbeit mehr zumutbar sei.\n\nDie berufliche Abklärung beim D.________ musste abgebrochen werden, da sie aus psychischer\nSicht nach Rücksprache mit der behandelnden Therapeutin nicht mehr zumutbar gewesen war.\nDem Abschlussbericht vom 18. August 2009 (IV-Akten, S. 153 ff.) ist zu entnehmen, dass sich die\nBeschwerdeführerin oft überschätzte, sich sehr hohe Ziele setzte und nachher frustriert war, wenn\nsie diese nicht erreichte, was zu einer völligen Erschöpfung führte. Die Schmerzschwelle liege sehr\ntief. Eine Eingliederung sei momentan nicht realistisch.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 12\n\n"}