{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-442_2014-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_442_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641616ab38cbcfac43f262d8d47a782b0b3013a0b5ba53590504239577dbc7b18e8c8917cedbd80ee9d8922a2a08ebe52b1&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641616ab38cbcfac43f262d8d47a782b0b3013a0b5ba53590504239577dbc7b18e8c8917cedbd80ee9d8922a2a08ebe52b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_442", "Checksum": "a3079fa71533dfa65554085744283da7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 442"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 16.12.2014 605 2012 442"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 16.12.2014 605 2012 442"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Eine\nErwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7\nAbs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden\nBegriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 Erw. 7.3).\n\nVersicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu\n70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente,\nwenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.\n\nb) Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden\nsomatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose\nnach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme\nSchmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern,\nkönnen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte\nPerson alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener\nKriterien (Förster-Kriterien). Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität\nvon erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein\nsozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelische Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; \"Flucht in die Krankheit\"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 12\n\ndieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto\neher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu\nverneinen (U. MEYER-BLASER, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in\nder Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in\nR. Schaffhauser/F. Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Die\nvorgenannten Kriterien kommen auch bei der Fibromyalgie zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] I 70/07 vom 14. April 2008 Erw. 5). Beruht die Leistungseinschränkung\nauf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (vgl. BGE 132 V 65 Erw. 4.2 sowie BGE 131 V 49 mit Hinweisen).\n\nMittelgradige depressive Episoden stellen grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschaden dar (Urteil des BGer 9C_605/2012 vom 23. Januar 2013 Erw. 3.3 mit Hinweisen).\nFerner sind leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur in der\nRegel therapeutisch angehbar (Urteil des BGer 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 Erw. 4.2.2.1\nmit Hinweisen).\n\nc) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall\nder Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur\nVerfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen\n(Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich\nwelcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das\nLeiden eingeschränkt, d. h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 Erw. 3.3.2, 115 V 133 Erw. 2, 107 V\n17 Erw. 2b, 105 V 156 Erw. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in\nwelchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss\nmedizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 Erw. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere\nihm offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 403 Erw. 2 mit Hinweisen).\nAuch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen,\nwobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE\n107 V 17 Erw. 2b). Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen,\nhätte es doch dieser ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.\n\n"}