IV. Die Gerichtskosten werden auf 800 Franken festgesetzt. Sie gehen zu einem Betrag von 400 Franken zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg. Der Restbetrag von 400 Franken wird A.________ auferlegt, aber aufgrund der gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhoben. V. Zustellung.