Angesichts der mit Verfügung vom 27. Mai 2013 gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rechtsbeiständin im Umfang des teilweisen Unterliegens eine Entschädigung von 1‘589.70 Franken, zuzüglich der Mehrwertsteuer von 127.20 Franken, zuzusprechen. Diese Entschädigung ist vom Staat zu übernehmen. Kantonsgericht KG Seite 16 von 17 Die Gerichtskosten sind auf 800 Franken festzusetzen und zu einem Betrag von 400 Franken der IV-Stelle aufzuerlegen. Aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege sind von ihm keine Gerichtskosten zu erheben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.